-
Allgemeine Bestimmungen gem. . 57 BGB
- Die Vereinigung der Narren von Mittelbiberach trägt den Namen "Narrenzunft Mittelbiberach e. V."
-
Sitz des Vereins
Die Narrenzunft (im folgenden "Zunft" genannt) hat ihren Sitz in Mittelbiberach, Kreis Biberach an der Riß. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
-
Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere auch Bewahrung und
Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen Fasnetsbrauchtums. Aufgabe der Zukunft ist die alljährliche Vorbereitung und Durchführung der Fasnet in der gesetzlich
festgelegten Fasnetszeit.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch im Falle des Ausscheidens, oder
bei Auflösung des Vereins erfolgt keine Kapital- oder Gewinnausschüttung.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist außerdem politisch, sozialpolitisch, rassistisch und religiös neutral.
-
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft der Zunft können alle Personen erwerben die aktiv und unentgeldlich an der Gestaltung der Fasnet mitarbeiten. Die Aufnahme in die Zunft muß bei der Zunft
schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Zunftrat mit Mehrheitsbeschluß. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht bekanntgegeben werden.
- Passive Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der Zunft kann auch erwerben, wer in anderer Weise als in Ziffer a) die Gestaltung der Fasnet, oder diesen Veranstaltungen wohlwollend gegenüberstehen. Passive
Mitglieder sind beitragszahlende Mitglieder und haben in der Hauptversammlung Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder und sind beitragsfrei. Die Zunft kann Ehrenmitglieder ernennen, wenn diese sich durch besondere Verdienste um den
Verein verdient gemacht haben.
- Der Eintritt in die Zunft gilt durch die Eintragung in das Mitgliedverzeichnis als erklärt.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich, vgl . . 38 BGB
-
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Zunft erlischt durch:
- Auflösung der Zunft
- Austritt
- Ausscheiden infolge Tod
- Ausschluß
- Der Austritt aus der Zunft steht jedem Mitglied zum Schluß des Geschäftsjahres jederzeit frei.
- Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen, oder schadet durch sein Verhalten dem Ansehen der Zunft, so kann es von der Zunft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß befindet der
Zunftrat. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Zunftmeister.
- Der Verzicht auf die Mitwirkung in einem Gremium oder einer Häs- oder Maskengilde bedeutet noch keinen Austritt aus der Zunft.
-
Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden, jährlichen Beitrag. Dieser wird zur Bestreitung der Auslagen im Verein verwendet.
-
Mitgliederversammlung
Der Zunftmeister beruft alljährlich spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, oder durch das
Mitteilungsblatt Mittelbiberach erfolgen. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Zunftmeister eingereicht
werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorstand und seinem Stellvertreter unterzeichnet wird. Wählbar sind alle aktive Mitglieder ab 18 Jahre.
Wahlrecht haben alle Mitglieder ab 16 Jahre.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft auf die Dauer von 4 Jahre.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßige, einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit muß die die Abstimmung wiederholt werden. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung , oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn eine solche
verlangt wird. Über Anträge wird offen abgestimmt es sei denn, wenn eine geheime Abstimmung verlangt wird.
-
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der Vorstandschaft einzuberufen.
- Auf Antrag des Zunftmeisters
- Auf Antrag der Vorstandschaft
- Auf Antrag von 10% der Mitglieder, die den Zweck und Grund der Einberufung schriftlich anzugeben haben.
-
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem Zunftmeister = 1. Vorstand
- dem Stellvertreter = 2. Vorstand
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem stelv. Kassier
-
Der Zunftmeister
Der Zunftmeister vertritt den Verein im Sinne § 26.2 BGB. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung, oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung
vorliegt. Der Zunftmeister hat die Sitzung des Zunftrates einzuberufen und zu leiten. Er verpflichtet sich, als Vertreter der Narrenzunft Einladungen anderer Vereine zu deren Veranstaltungen
selbst wahrzunehmen, oder aber eine andere Person zu delegieren. Aufgaben, die der Vorbereitung und Durchführung der Fasnet dienen, kann der Zunftmeister ganz oder teilweise auf den Zunftrat,
oder anderweitig übertragen.
-
Der Stellvertreter
Der Stellvertreter vertritt den Verein bei Abwesenheit des Zunftmeisters. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der
Satzung vorliegt.
-
Der Schriftführer
Der Schriftführer ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Hierunter fallen vor allem:
- Veröffentlichung des Veranstaltungskalenders
- Anzeigen in Zeitungen über Aktivitäten
- Berichterstattung in Zeitungen über Aktivitäten des Vereins und Veranstaltungen
- Schriftverkehr mit anderen Narrenzünften
Sämtliche Beschlüsse werden vom Schriftführer und 1.Vorstand beurkundet.
-
Der Kassier
Der Kassier verwaltet das Zunftvermögen. Er führt das Kassenbuch und erstellt die Jahresbilanz. Er hat die Einnahmen und Ausgaben schnellst möglichst zu vollziehen. Die Abrechnung über
Ausgaben und Einnahmen anläßlich der Fasnet sind so bald als möglich zu erstellen und der vom Zunftrat bestellten Revision vorzulegen. Er muß laufend über den akuten Stand des Zunftvermögens
informiert sein.
Ein Revisor muß dem Zunftrat angehören und ein Revisor muß von den Mitgliedern sein.
-
Der Protokoller
Dem Protokoller obliegt die Dokumentation aller von der Mitgliederversammlung oder vom Zunftrat -getroffenen Beschlüsse. Er hat bei allen Sitzungen Protokoll zu führen. Er ist für den
zunftinternen Schriftverkehr zuständig.
Der Protokoller wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
-
Der Zunftrat
Der Zunftrat besteht aus 12 Zunfträten.
- dem Vorstand (5)
- dem Protokoller (1)
- den Beisitzern (4)
- den Hexenmeister (2)
-
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.05. bis 30.04. eines jeden Jahres.
-
Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
-
Auflösung der Zunft
Die Auflösung der Zunft bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Bei Auflösung der Zunft fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Mittelbiberach. Bei Vermögensübertragung hat die Gemeinde gem. .46 BGB verbindlich zu erklären, daß sie das Vermögen ausschließlich dem Zweck nach .3 dieser Satzung zuführt und
entsprechend verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
-
Zunftordnung
Um innerhalb der Zunft Voraussetzungen für eine gute Organisation zu schaffen, werden Bestimmungen und Ordnungen außerhalb dieser Satzung vom Zunftrat in eigener Zuständigkeit erlassen, die
sich auf Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Mitwirkenden, die nicht Mitglieder sind, beziehen. Diese Beschlüsse sind ebenso verbindlich, wie die einzelnen Paragraphen dieser
Satzung.
-
Schlußbestimmungen
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wurde,. gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB . 21-79
Mittelbiberach, den 13.Mai 2004
1. Vorstand u. Zunftmeister 2. Vorstand u. Stellvertreter